Statuten
Verein
Statuten
1. Name und Sitz
Art. 1.1
Unter dem Namen «Mumpfer Turnverein» (MTV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, gegründet im Jahre 1912.
Art. 1.2
Rechtsdomizil des Vereins ist Mumpf.
2. Zweck des Vereins
Art. 2.1
1. Körperliche und geistige Ertüchtigung
2. Kameradschaft, Gemeinschaftssinn
3. Kulturelle Belebung des Dorfes
4. Sinnvolle Freizeitbeschäftigung
Mit dem Führen einer Jugendriege will der Verein die obengenannten Ziele für die Jugend des Dorfes erreichen.
Seine Mitglieder sucht er unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität in freundschaftlicher Gesinnung zu sammeln.
3. Zugehörigkeit
Art 3.1
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 01. Februar 2013 tritt der Verein rückwirkend auf den 01. Januar 2013 dem Kreisturnverband Fricktal bei.
4. Zusammensetzung
Art. 4.1
Der Verein versucht nach seinen Möglichkeiten eine Aktivriege, eine Knabenjugendriege und eine Männerriege zu führen.
Er umfasst folgende Mitgliederkategorien:
· Aktivmitglieder
· Ehrenmitglieder
· Freimitglieder
· Mitturner
· Passivmitglieder
· Gönner
Art. 4.2 Neumitglied
Die Generalversammlung (GV) beschliesst über die Aufnahme der Mitglieder. Entscheidend ist das absolute Mehr.
Neumitglieder werden zuerst als Mitturner aufgenommen. Das Mindestalter ist in der Regel das 16. Lebensjahr.
Art. 4.3 Aktivmitglied
Die Aufnahme als Aktivmitglied in den Turnverein erfolgt durch die Generalversammlung. Sie erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstands, wenn sich die Person als Mitturner bewährt hat.
Als Aktivmitglied ist man verpflichtet, die Turnstunden regelmässig zu besuchen und den Verein in seinem Wirken an Anlässen zu unterstützen.
Art. 4.4 Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den MTV ganz ausserordentlich oder um die Förderung der Turnerei im Allgemeinen verdient gemacht hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch die GV vorgenommen. Vorschläge für die obenerwähnte Ernennung müssen mindestens 2 Monate vor der GV an den Vereinsvorstand eingereicht werden.
Art. 4.5 Freimitglied
Mit Erreichen von 20 Jahren Aktivmitgliedschaft beim MTV wird ein Turner automatisch Freimitglied.
Art. 4.6 Mitturner
Neumitglieder werden vorerst als Mitturner aufgenommen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch beitragspflichtig.
Art. 4.7 Passivmitglied
Personen welche gerne am Vereinsleben teilhaben möchten, jedoch nicht aktiv den Turnbetrieb besuchen, können eine Passivmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag wird an der Generalversammlung entschieden.
Aktivmitglieder welche in den Passiven Mitgliederstatus wechseln möchten beantragen dies schriftlich beim Vereinsvorstand. Dieser entscheidet über das Begehren.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch beitragspflichtig. Ob ein Anrecht auf Vereinsbeiträge bei Ausflügen besteht, entscheidet der Vereinsvorstand anhand des geleisteten Engagements für den Verein.
Ein Ehrenmitglied / Freimitglied welches in den Passivstatus treten will, behält seinen Status Ehrenmitglied / Freimitglied und die damit verbunden Rechte und Pflichten.
Art. 4.8 Gönner
Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und die Bestrebungen des Vereins in finanzieller und moralischer Beziehung unterstützt. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 4.9 Austritt
Austrittsbegehren der Aktivturner werden an der GV behandelt. Der Austritt muss schriftlich begründet werden und ist dem Vereinsvorstand vier Wochen vor der GV einzureichen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen.
Art. 4.10 Streichung / Ausschluss
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Ausschluss erfolgt durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 5.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterstellen.
Art. 5.2
Die Vereinsstatuten werden den Vereinsmitgliedern auf der Homepage des MTV zur Verfügung gestellt. Ausgedruckte Versionen können beim Vereinsvorstand bezogen werden.
Art. 5.3
Die anwesenden Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Art. 5.4
Die Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht enthoben. Der Vereinsvorstand hat die Kompetenz, weitere Funktionäre von der Beitragspflicht zu befreien.
Art. 5.5
Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.
Art. 5.6
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Turnstunden und Vereinsanlässe nach seinen Möglichkeiten zu besuchen.
6. Die Organe des Vereins
Art. 6.1
Die Organe des MTV sind:
1. Generalversammlung
2. Vereinsversammlung
3. Vereinsvorstand
4. Revisoren
Art. 6.2
Die Organe fassen ihre Beschlüsse in offenen oder geheimen Abstimmungen mit der Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Bei offenen und geheimen Wahlen ist gewählt, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Die geheime Abstimmung kann jedes stimmberechtigte Mitglied beantragen. Stimmen dem Antrag 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten zu, wird die Abstimmung bzw. Wahl geheim durchgeführt.
7. Die Generalversammlung
Art. 7.1
Zu Beginn des Jahres, jedoch spätestens im Monat Februar findet die ordentliche GV statt. Sie muss mindestens 14 Tage vorher mit der Traktandenliste schriftlich bekannt gegeben werden.
Zur ausserordentlichen GV ist einzuladen
a) so oft der Vereinsvorstand es als nötig erachtet;
b) wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen, unter Bezeichnung der Traktanden.
Art. 7.2
In die Kompetenz der GV fallen:
1. Genehmigung der Vereinsstatuten und Reglemente und deren Revisionen
2. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und Protokolls der letzten GV
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Genehmigung der Mitgliederbeiträge
5. Genehmigung des Budgets
6. Genehmigung der Jahresrechnung
7. Wahl des Vereinsvorstandes, der Revisoren und Stimmenzähler
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 7.3
Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der GV dem Vereinsvorstand Anträge über Gegenstände einzureichen, die nicht auf der Traktandenliste stehen. Diese Anträge sind spätestens vier Tage nach erfolgter Einladung schriftlich zu stellen.
8. Die Vereinsversammlung
Art. 8.1
Die Vereinsversammlung wird vom Vereinsvorstand nach Bedürfnis einberufen und behandelt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der GV oder des Vereinsvorstandes fallen.
9. Der Vereinsvorstand
Art. 9.1
Der Vereinsvorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die Zahl kann im Bedarfsfall mit einer Änderung der Statuten von der GV verändert werden.
Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Beschränkung der Amtszeit der einzelnen Mitglieder besteht nicht.
Art. 9.2
Der Vereinsvorstand teilt sich folgende Funktionen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Technischer Leiter
d) Aktuar
e) Kassier
f) Jugileiter
g) Beisitzer
Art. 9.3
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident mit einem zweiten Vereinsvorstandsmitglied zu Zweien.
Art. 9.4
Der Vereinsvorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Vertretung des MTV nach aussen
2. Die Leitung der Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse
3. Handhabung der Statuten
4. Vorbereitung, Einberufung, Antragstellung und Leitung der GV und Versammlungen
5. Der Vereinsvorstand ist für alle übrigen Aufgaben und Beschlüsse zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
6. Verantwortung für die Finanzen des Gesamtvereins
7. Verwaltung der Vereinskasse
Art. 9.5
Der Vereinsvorstand versammelt sich, so oft es der Präsident als notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an einer Sitzung anwesend ist.
Art. 9.6
Der Vereinsvorstand hat eine Ausgabenkompetenz, deren Höhe an der GV festgelegt wird. Über sämtliche Verhandlungen muss Protokoll geführt werden.
10. Die Revisoren
Art. 10.1
Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren. Sie sind jederzeit zur Vornahme von Stichproben und Kassastürzen berechtigt. Über die Jahresrechnung sowie über andere Beobachtungen ihrer Tätigkeit erstatten sie an der GV schriftlich Bericht.
11. Kassawesen
Art. 11.1
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
1. Mitgliederbeiträgen
2. Gönnerbeiträgen
3. Reinerlös von Vereinsanlässen
4. Freiwillige Beiträge, Geschenken, Subventionen und J+S-Beiträgen
5. Zinsen der Kapitalien
Art. 11.2
Die Ausgaben setzen sich zusammen aus:
1. Vereinsbeträge an Vereinsanlässe
2. Bestreitung der Verwaltungskosten des MTV
3. Turnerische Zwecke
Art. 11.3
Die Rechnungen bzw. Belege müssen vom Präsidenten visiert werden.
Art. 11.4
Das Kapitalvermögen ist sicher anzulegen. Anlagen mit Ausnahme von Bank- und Postkonten sind vom Vereinsvorstand zu genehmigen.
Art. 11.5
Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet der MTV maximal mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den jährlichen Mitgliederbeitrag. Eine weitergehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11.6
Es wird jährlich an der GV über die Höhe des Mitgliederbeitrags abgestimmt.
12. Archiv
Art. 12.1
Sämtliche Vereinsakten, Protokolle, Berichte, Korrespondenzen, Vereinsrechnungen usw. welche nicht mehr zur Vereinsführung gebraucht werden, müssen im MTV-Archiv aufbewahrt werden.
13. Revisionsbestimmungen
Art. 13.1
Einzelne Artikel der Statuten können durch die GV mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
Art. 13.2
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vereinsvorstand oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
14. Schlussbestimmungen
Art. 14.1
Für alle Fälle, die nicht durch die vorliegenden Statuten geregelt sind, gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften.
Art. 14.2
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden (Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder) beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt. Als Basis für die Verteilung des Vereinsvermögens gilt die Anzahl der Mitgliederjahre.
Art. 14.3
Diese Statuten treten nach Annahme durch die GV in Kraft.
15. Genehmigungsvermerk
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Januar 2018 genehmigt, ersetzen die bisherigen und treten sofort in Kraft.
Für den Mumpfer Turnverein
Roman Hurt, Präsident
Pascal Hurt, Aktuar